Mit dem Auto:

Fahren Sie von Marl-Mitte (Marler Stern) die Bergstr. immer geradeaus Richtung Marl-Sinsen. Überqueren Sie den Lipper Weg und fahren Sie an der Paracelsusklinik vorbei über die Otto-Welsstr. bis zur Kreuzung Römerstr./Bergstr. Die Kanzlei befindet sich im ersten Stock des Hauses Bergstr. 19

 

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Mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

 

Von Marl-Sinsen Bahnhof (RB 42 / RE 2) :

 

Dort Buslinien 220, 226 Richtung Marl-Mitte oder 222 Richtung Gelsenkirchen Buer Rathaus bis zur Haltestelle Marl Römerstr.

 

Von Marl-Mitte (Marler Stern Einkaufszentrum) :

 

Dort Buslinien 220, 226 Richtung Recklinghausen Hbf oder 222 Richtung Marl Wacholderstr. oder 227 bis zur Haltestelle Marl Römerstr.

EU - Bürger Leistungsauschlussgesetz ab 01.01.2017 in Kraft

Mit Gesetz vom 22.11.2016 wurde der grundsätzliche Ausschluss des Anspruchs von EU-Bürgern auf Sozialleistungen, welche mit dem Ziel der Arbeitssuche nach Deutschland einreisen, beschlossen.

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LSG NRW : Weigerung der Übernahme der Mietschulden grds. ermessensfehlerhaft

Das LSG NRW hat im Beschluss vom vom 17.09.2013 - L 19 AS 1501/13 B entschieden, dass eine Weigerung der Übernahme der Mietschulden grds. ermessensfehlerhaft ist.

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Neuerungen beim Bürgergeld

Der tatsächliche Gesetzestext zum Bürgergeld liegt nun vor.

Im Regelungskern ist es weiter Hartz IV, jedoch wurden viele verfassungswidrige  Regelungen nun beseitigt. Es wurde vieles entschärft und klargestellt. 

Ein wesentlicher Kern ist die nun eingeführte "Karenzfrist" von einem Jahr ab Bezug der Leistungen. Diese wirkt sich bei der Übernahme  Kosten der Unterkunft und der Vermögensanrechnung aus.

40.000 € für die leistungsberechtigte Person und 15.000 € für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft, das ist die neue Erheblichkeitsgrenze.

 Es gilt für ein Jahr die bloße Erklärung und Wort des Antragstellers, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden sei. Nachforschungen, sind nur aufgrund massiver Verdachtsmomente zulässig.

Was die Unterkunft betrifft, findet im ersten Jahr keinerlei Angemessenheitsprüfung statt, sei z.B. das Haus auch noch so groß und prunkvoll. Sie gilt auch nicht als normales Vermögen.

Interessant wird es nach Ablauf des Jahres: 

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BSG : Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig, wenn Jobcenter nur fordert, aber bei eigenen Zusagen vage bleibt

Das BSG in Kassel hat die Urteile der Vorinstanzen bekräftigt und die Revision des Jobcenters im Urteil vom 23.06.2016  zurückgewiesen (Az.: B 14 AS 30/15 R).

Das bedeutet, wenn das Jobcenter im Gegenzug nur "heisse Luft" verspricht, eine wegen Verstoß der Pflichten aus der EGV verhängte Sanktion rechtswidrig ist.

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