Das BSG in Kassel hat die Urteile der Vorinstanzen bekräftigt und die Revision des Jobcenters im Urteil vom 23.06.2016 zurückgewiesen (Az.: B 14 AS 30/15 R).
Das bedeutet, wenn das Jobcenter im Gegenzug nur "heisse Luft" verspricht, eine wegen Verstoß der Pflichten aus der EGV verhängte Sanktion rechtswidrig ist.
Aus der Begründung des 14. Senates des BSG:
Als öffentlich-rechtliche Verträge seien die Eingliederungsvereinbarungen, die zwischen Kläger und Jobcenter geschlossen wurden, insgesamt als nichtig zu erachten, weil die Verpflichtungen des Klägers zu den Leistungsverpflichtungen des Jobcenters in keinem ausgewogenen Verhältnis stehen. Den Eingliederungsvereinbarungen fehle es an individuellen, expliziten und bindenden Unterstützungsleistungen seitens des Jobcenters. Vor allem aber enthalten die Eingliederungsvereinbarungen keine Regelung darüber, dass das Jobcenter die Bewerbungskosten übernimmt.
Eingliederungsvereinbarung vom 17. 6. 2011 ist jedenfalls deshalb insgesamt nichtig iS des § 58 Abs 3 SGB X, weil sich der Beklagte entgegen dem sog Koppelungsverbot nach § 58 Abs 2 Nr 4 SGB X vom Kläger eine unzulässige Gegenleistung iS des § 55 SGB X hat versprechen lassen. Die sanktionsbewehrte Obliegenheit des Klägers zu den in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bewerbungsbemühungen ist iS des § 55 Abs 1 Satz 2 SGB X unangemessen im Verhältnis zu den vom Beklagten insoweit übernommenen Leistungsverpflichtungen. Denn die Eingliederungsvereinbarung sieht keine Regelung zu individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die in ihr bestimmten individuellen, konkreten und verbindlichen Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthält die Eingliederungsvereinbarung keine ausdrückliche Regelung.
Die Vereinbarung von Eigenbemühungen, insbesondere von individuell bestimmten und sanktionsbewehrten Bewerbungsbemühungen, ist nur angemessen, wenn deren Unterstützung durch Leistungen des Jobcenters, insbesondere durch die Übernahme von Bewerbungskosten, in der Eingliederungsvereinbarung konkret und verbindlich bestimmt ist
In einem weiteren Verfahren B 14 AS 42/15 R heisst es :
Ersetzt das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, hat es dessen Regelungen im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens nach § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die Eingliederungsvereinbarung selbst gelten. Entsprechend § 39 Abs 1 SGB I ist daher auch die Ersetzungsentscheidung an den Vorgaben auszurichten, die bei der zu ersetzenden Eingliederungsvereinbarung zu beachten sind.
Dazu rechnen auch die Maßgaben, die sich aus der Vertragsform der Eingliederungsvereinbarung ergeben. Als öffentlich-rechtlicher Vertrag unterliegt ihr Abschluss den Anforderungen des § 55 Abs 1 Satz 2 SGB X. Muss danach die Gegenleistung "im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen", so gilt das ebenso, wenn "die Regelungen" (so ausdrücklich § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II) der nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden.
Auch in dieser Handlungsform wahrt die ggfs die Sanktionsfolgen auslösende Konkretisierung der Eigenbemühungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den rechtlichen Rahmen nur, wenn ihr eine den Umständen nach angemessene Bestimmung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 15 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II gegenübersteht.
Diesen Anforderungen genügte der angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt in keiner der streitbefangenen Fassungen, ohne dass es auf die Berechtigung zu seiner Änderung weiter ankommt. Es kann dahinstehen, ob die an den Kläger gerichtete Forderung, mindestens sechs Bewerbungen pro Monat für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und hierüber Nachweis zu führen, den vom LSG nicht festgestellten Verhältnissen dieses Einzelfalls entsprach. Jedenfalls ausreichend war die dem Grunde nach verbindliche Bezeichnung der auf Antrag zu übernehmenden Bewerbungskosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Verfehlt waren die Anforderungen dagegen, soweit der Eingliederungsverwaltungsakt außer der Zusage von Bewerbungskosten und der weiteren Zusage, bei geeigneten Angeboten Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, keine konkreten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne der vom Gesetzgeber intendierten "maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" vorsah. Soll von solchen auf die individuelle Bedarfslage zugeschnittenen Zusagen abgesehen werden, erfordert das gemäß § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II die Ausübung pflichtgemäßem Ermessens, wofür hier nichts erkennbar ist.